§1 Vertragsgegenstand
1.1 Der Vertragsgegenstand richtet sich nach dem Angebot des Auftragnehmers oder dessen Vertragsbestätigung.
1.2 Art und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen richten sich nach dem vom Kunden angenommenen Angebot oder der schriftlichen Vertragsbestätigungdes Auftragnehmers.
1.3 Der Auftragnehmer wird sich im Rahmen des erteilten Auftrags für das Erreichen der Projektziele einsetzen und mit grossem Engagement die offerierte Leistung erbringen.
1.2 Die Leistung wird ausschliesslich im Auftragsverhältnis, und nicht als Werkvertrag, offeriert, beauftragt und geleistet.
§2 Ausführung
2.1 Der Auftragnehmer ist in der Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen frei. Bewirken Änderungswünsche oder Weisungen des Kunden einen Mehraufwand im Verhältnis zum angebotenen Leistungsumfang, einigen sich die Parteien über eine entsprechende Anpassung der Vergütung.
2.2 Der Auftragnehmer darf vertragliche Verpflichtungen durch Dritte erfüllen lassen. Er sucht diese sorgfältig aus und instruiert sie, dem Auftrag entsprechend.
2.3 Der Kunde wird andere Beratungsunternehmen während der Laufzeit des Vertrags im Aufgabenbereich des Auftragnehmers nur nach vorheriger Abstimmung mit ihm einsetzen.
§3 Termine
3.1 Leistungstermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn diese in dem Angebot oder in der Vertragsbestätigung vom Auftragnehmer ausdrücklich festgelegt bzw. anerkannt wurden. Leistungsfristen beginnen erst zu laufen, wenn die Parteien sich über sämtliche Einzelheiten des Vertrags einig sind.
3.2 Der Auftragnehmer ist zu Teilleistungen berechtigt, wenn das Angebot oder die Vertragsbestätigung des Auftragnehmersselbständige Leistungsabschnitte vorsieht.
3.3 Der Kunde kann Rechte aus Verzug nur bei grober Fahrlässigkeit geltend machen.
§4 Vorzeitige Auflösung des Vertrags
4.1 Der Kunde und der Auftragnehmer können den Vertrag vor der Erbringung der vereinbarten Leistung nur aus wichtigem Grund kündigen.
4.2 Enden die Vertragsbeziehungen vorzeitig, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf die Vergütung für die bis dahin geleistete Arbeit.
4.3 Ist die vorzeitige Lösung der Vertragsbeziehungen vom Kunden zu vertreten, erhält der Auftragnehmer über die unter 4.2 erwähnte Vergütung hinaus 35% des für die noch nicht ausgeführten Leistungen vereinbarten Entgeltes als Konventionalstrafe unter Vorbehalt weiterer Schadenersatzansprüche.
§5 Mitwirkungspflicht des Kunden
5.1 Der Kunde verpflichtet sich, denmAuftragnehmer kostenlos jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und insbesondere die im Rahmen des Vertragsgegenstandes benötigten Informationen rechtzeitig zu liefern.
5.2 Der Kunde sorgt auf Wunsch des Auftragnehmers für angemessene Arbeitsmöglichkeiten am Projektort und gibt seinen Dozenten oder Consultants ohne besondere Aufforderung von allen Unterlagen, Vorgängen und Umständen Kenntnis, die für die Ausführung des Vertrags von Bedeutung sein können.
§6 Leistungen und Abnahme
6.1 Der Auftragnehmer hat die vertragsgemässe Leistung mit der Endpräsentation bzw. der Übergabe des Arbeitsergebnisses (nachfolgend «Projektabschluss») an den Kunden erbracht. Seine Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde diese nicht innerhalb von 14 Tagen nach Projektabschluss bei der Geschäftsleitung schriftlich beanstandet. Erfolgt keine Beanstandung in dieser Zeitspanne, entfallen sämtliche Ansprüche nach § 8 und § 9.
6.2 Wenn und soweit der Auftragnehmer zu einem späteren Zeitpunkt noch ein Review der Realisierung von Vorschlägen vornimmt, so berührt dies die vorstehenden Bestimmungen nicht. Dies gilt auch, wenn der Review nach der Offerte oder der Vertragsbestätigung schon zum ursprünglichen Vertragsinhalt gehört.
6.3 Teilleistungen gelten einzeln gemäss Ziff. 6.1 als abgenommen.
§7 Vergütung
7.1 Die Honorarsätze für Leistungen, die nach Zeitaufwand abzurechnen sind, beruhen auf einem Achtstundentag bei fünf Arbeitstagen je Woche. Reisezeit gilt zu 50% als Arbeitszeit.
7.2 Der Kunde trägt, soweit in dem Angebot oder in der Vertragsbestätigung des Auftragnehmers nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist:
Bei längerem Einsatz an einem Ort steht diesen Personen einmal wöchentlich eine Heimreise zu, deren Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt werden.
7.3 Für Leistungen, die nach Zeitaufwand abzurechnen sind, stellt der Auftragnehmer, wenn nicht im Einzelfall anders vereinbart, monatlich Rechnung.
7.4 Bei Festpreisverträgen erstellt der Auftragnehmer eine Rechnung in Höhe von 50% des Vertragswertes nach Vertragsabschluss. Nach Projektabschluss werden die restlichen 50% in Rechnung gestellt. Werden Spesen auf Festpreisbasis vereinbart, werden diese nach Ziff. 7.4 Absatz 1 abgerechnet. Spesen und Reisekosten gemäss Ziff. 7.2 werden nach Projektabschluss in Rechnung gestellt, sofern der Vertrag innerhalb von drei Monaten abgewickelt wird. Dauert die Abwicklung länger, kann der Auftragnehmer Reisekosten und Spesen in dreimonatigen Abständen in Rechnung stellen.
7.5 Alle vereinbarten Vergütungen verstehen sich als Nettopreise.
7.6 Alle Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungseingang ohne Abzug zahlbar. Die Verrechnung oder Geltendmachung von Retentionsrechten gegenüber fälligen Honorarforderungen des Auftragnehmers sind nur zulässig, wenn die Forderungen des Kunden durch des Auftragnehmer unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
7.7 Befindet sich der Kunde in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt.
7.8 Bis zur vollständigen Begleichung ihrer Forderungen hat der Auftragnehmer an den ihr überlassenen Unterlagen und Materialien des Kunden ein Retentionsrecht.
§8 Gewährleistung
8.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vertraglich übernommenen Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsmässiger Berufsausübung sorgfältig auszuführen.
8.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen des Auftragnehmers laufend zu prüfen und Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Prüfung und spätestens beim Projektabschluss, der Geschäftsleitung des Auftragnehmers schriftlich mitzuteilen.
8.3 Für Teilleistungen gilt Ziffer 8.2 entsprechend.
8.4 Der Kunde hat Anspruch auf Nachbesserung etwaiger Mängel durch den Auftragnehmer
8.5 Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
§9 Haftung
9.1 Schadenersatzansprüche des Kunden gegen den Auftragnehmer aufgrund Delikt, Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsabschluss sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch den Auftragsnehmer grob fahrlässig verursacht wurde.
9.2 Eine Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen sofern der Kunde der Geschäftsleitung des Auftragnehmers nicht innert 14 Tagen nach Projektabschluss den Mangel oder, sofern der behauptete Schaden nicht auf einen Mangel zurückzuführen ist, das Ereignis innert 14 Tagen seit Kenntnis des entsprechenden Verhaltens des Auftragnehmers, das zum Schaden geführt hat, schriftlich mitgeteilt hat.
9.3 Der Auftragnehmer haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass er deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Er haftet ebenfalls nicht, wenn der Kunde nicht sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
9.4 Jegliche Haftung des Auftragnehmers wird nach dem Willen beider Parteien limitiert, und zwar auf den in der Offerte genannten und vom Auftraggeber bewilligten Honorarbetrag. Der Auftraggeber verzichtet darauf, einen Schadenersatz, der diesen Honorarbetrag übersteigt, geltend zu machen.
9.4 Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Kunden verjähren mit Ablauf von 6 Monaten nach Projektabschluss.
§ 10 Urheberrecht und Eigentumsvorbehalt
10.1 Der Kunde darf die Ergebnisse aller vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen nur für eigene betriebliche Zwecke verwenden und sie ohne schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers weder an Dritte weitergeben noch veröffentlichen. Das Urheberrecht bleibt in dem Falle beim Auftragnehmer.
10.2 Der Auftragnehmer behält sich, bis zur Erfüllung sämtlicher nach dem Vertrag von dem Kunden geschuldeten Honorare, das Eigentum an den dem Kunden übergebenen schriftlichen Arbeitsergebnissen vor.
§ 11 Vertraulichkeit und Geheimhaltung
11.1 Die Vertragsparteien (Auftragnehmer und der Kunde) sind verpflichtet, die ihnen unter dem Vertrag von der jeweils anderen Partei zugänglich gemachten Informationen sowie Kenntnisse, die sie bei dieser Zusammenarbeit über Angelegenheiten – etwa technischer, kommerzieller oder organisatorischer Art – der jeweils anderen Vertragspartei erlangen, vertraulich zu behandeln und während der Dauer sowie nach Beendigung dieses Vertrags ohne die vorherige schriftliche Einwilligung der betroffenen Partei nicht zu verwerten oder zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen. Eine Nutzung dieser Informationen ist allein auf den Gebrauch in Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags beschränkt.
– die bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoss gegen die in diesem Vertrag enthaltene Verpflichtung allgemein bekannt wurden oder
– an deren Geheimhaltung die andere Partei kein Interesse mehr hat.
11.3 Die Verpflichtungen gemäss den Ziff. 11.1 und 11.2 bleiben für beide Vertragsparteien auch nach Projektabschluss für ein weiteres Jahr bestehen.
§ 12 Treuepflicht
Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Während der Vertragsabwicklung und innerhalb von 24 Monaten danach wird der Kunde Mitarbeitende des Auftragnehmers weder bei sich einstellen noch in sonstiger Form bei sich oder einem abhängigen Unternehmen beschäftigen oder dorthin vermitteln. Umgekehrt wird auch der Auftragnehmer in diesem Zeitraum keine Mitarbeitenden des Auftraggebers abwerben, anstellen oder vermitteln.
§ 13 Schlussbestimmungen
13.1 Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags einschliesslich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere auch Einkaufsbestimmungen, gelten nicht.
13.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
13.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt werden. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss des Vertrags diesen Punkt bedacht hätten.
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